
MutterschutzgesetzSchwangerschaft in Ausbildung oder Beruf
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob sie noch in der beruflichen Ausbildung sind. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist.
Pflichten des Arbeitgebers bzw. des Ausbildenden
- Unverzügliche Information der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf; Tel.: 0211 475-0). Gegenüber Dritten (Krankenkasse, Arbeitskollegen etc.) besteht seitens des Arbeitgebers eine Schweigepflicht.
- Vermeidung von Gefahren für die werdende Mutter. Bestimmte Tätigkeiten dürfen von Schwangeren nicht mehr vollzogen werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt z.B. für schwere körperliche Arbeiten sowie für Arbeiten bei denen sie schädlichen Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art ausgesetzt sind (z.B. durch Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm). Auch Fließband- und Akkordarbeit sowie Mehrarbeit, Nachtdienst zwischen 20 und 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind unzulässig.
- In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, es sei denn die Schwangere erklärt sich ausdrücklich zum Arbeiten bereit. In den ersten 8 Wochen (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung ist eine Beschäftigung absolut unzulässig. Die Schwangere darf sich in dieser Zeit auch nicht zum Arbeiten bereiterklären. Die aus einem Beschäftigungsverbot resultierenden Ausfallzeiten führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Ausbildung.
- Eine Prüfungsteilnahme ist mit Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests möglich, sofern die Prüfung selbst keine gesundheitliche Gefährdung der Schwangeren darstellt.
- Freistellung der Auszubildenden/Mitarbeiterin für ärztliche Untersuchungen, ohne dass dies zu Entgeltausfällen führt.
- Darf die Auszubildende/Mitarbeiterin wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise nicht arbeiten, hat der Arbeitgeber/Ausbildende die Vergütung dennoch zu zahlen. Betriebe mit weniger als 30 Vollzeitmitarbeitern können sich dieses Geld von der Krankenkasse der Auszubildenden erstatten lassen.
- Während der Mutterschutzzeit (ab 6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Entbindung sowie bis 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) bekommt die Auszubildende/Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Eine etwaige Differenz zwischen der Höhe ihrer Ausbildungsvergütung und der Höhe des Mutterschaftsgeldes hat der Arbeitgeber/Ausbildende zu bezahlen. Betriebe mit weniger als 30 Vollzeitmitarbeitern können sich dieses Geld von der Krankenkasse der Auszubildenden/Mitarbeiterin erstatten lassen.
- Eine Kündigung gegenüber der Auszubildenden/Mitarbeiterin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Dies gilt auch für die Probezeit. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen zum Beispiel bei der Betriebsstilllegung aufgrund einer Insolvenz oder bei der Begehung von Straftaten, die im Bezug zum Ausbildungsverhältnis stehen, mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.
- Kündigt die werdende Mutter das Ausbildungsverhältnis, muss der Ausbildende die Kündigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ebenfalls mitteilen.