AusbildungPflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende muss sich bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages verpflichtet sich der Auszubildende:

  • die im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.
  • am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er freigestellt wird.
  • den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden.die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten
  • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden.
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
  • einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.
  • bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungs-
    veranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
  • Nebentätigkeiten nicht durchzuführen, soweit keine vorherige schriftliche Genehmigung durch den Ausbildenden vorliegt.
  • soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich ärztlich vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen und vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen sowie die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.