Anspruch auf Elternzeit in der AusbildungElternzeit
- Personen, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Er kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Die Elternzeit sollte daher in der Woche nach der Geburt gegenüber dem Ausbildenden geltend gemacht werden. Dabei muss gleichzeitig angegeben werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.
- Die Elternzeit wird nicht auf die Zeit der Berufsausbildung angerechnet. Das Ausbildungsverhältnis ruht demnach und die Berufsausbildung verlängert sich kraft Gesetzes um die Zeit der Elternzeit.
- Während der Elternzeit kann die Ausbildung mit bis zu 30 Wochenstunden fortgeführt werden. Der Auszubildende kann beim Ausbildenden einen Antrag auf Verringerung und Ausgestaltung der Arbeitszeit stellen, über den sich die Vertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen sollen. Nach Beendigung der Elternzeit besteht das Recht, wieder zu den ursprünglichen Arbeitszeiten zurückzukehren.