AusbildungAufhebungsvertrag

  • Das Ausbildungsverhältnis kann vorzeitig durch einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Der genaue Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses kann von den Vertragsparteien (Ausbildender und Auszubildender, ggf. gesetzlicher Vertreter) individuell festgelegt werden.
  • Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Er ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Ist der Auszubildende noch minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter ebenfalls zustimmen. Fristen sind nicht einzuhalten. Die noch ausstehenden Forderungen und Ansprüche wie Vergütung und Urlaub geregelt werden.
  • Der Aufhebungsvertrag muss freiwillig zustande gekommen sein. Wird der Auszubildende durch eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages motiviert, kann er den Vertrag anfechten.
  • Um keinerlei Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, muss der Ausbildende den Auszubildenden beim Abschluss des Aufhebungsvertrages auf eine eventuelle 12-wöchige Sperrzeit hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld hinweisen. Des Weiteren muss er ihn darauf aufmerksam machen, dass er sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss.
  • Jeder Vertragspartner erhält ein Vertragsexemplar. Der Ausbildende ist verpflichtet der Kreishandwerkerschaft und Handwerkskammer die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu melden.